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Mitteilungen gemäß § 109 a EStG 1988
Entwurf der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
(SWK) - Das Finanzministerium hat noch im Juli einen Verordnungsentwurf betreffend Mitteilungen gemäß § 109 a EStG 1988 zur Begutachtung verschickt. Die Begutachtungsfrist endet am 31. August. Wir veröffentlichen nachstehend den Text des VO-Entwurfs. Die endgültige Fassung bzw. die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
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Auf Grund des § 44 und des § 109 a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, wird verordnet:
§ 1. (1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109 a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen:
1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994),
2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994),
3. Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz),
4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszus...