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Verfahren: Zustellmangel
• Eine Hinterlegung ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG entfaltet keine Rechtswirkungen und erlaubt eine Sanierung des damit unterlaufenen Zustellmangels nur nach Maßgabe des § 7 ZustellG. - (§ 17 Abs. 2 ZustellG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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