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SWK 23, 10. August 2001, Seite 85

Selbständige Animateure

Führt ein „Animateur" bzw. „Gästebetreuer" vertragsmäßig ausbedungene Leistungen, auch wenn sie eine von einem Dritten vorgeschriebene Veranstaltung sein sollte, durch, kann darin noch keine Eingliederung in den Organismus des „Arbeitgebers" gesehen werden. - (§ 23 EStG 1988), (Abweisung)

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Anmerkung: Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Animateur im Hotel vollständig eingegliedert gewesen sei und damit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezogen habe. Der VwGH verneinte dies und führt u. a. aus, dass Selbständigkeit dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird und somit ein Unternehmerwagnis trägt. Zeichen dafür sind v. a. Abhängigkeit der Einnahmen vom persönlichen Einsatz und freie und selbstverantwortliche Arbeitszeitgestaltung (!). Was für - gegen ihren Willen - selbstständige Animateure gilt, müsste doch auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer gelten.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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