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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite S 122

Mehrkindzuschlag (§§ 9 bis 9 d FLAG)

Mehrkindzuschlag (§§ 9 bis 9 d FLAG)

Für das Jahr 2001 steht ein Mehrkindzuschlag zu, wenn Sie (oder Sie und der andere Elternteil) 2000 für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen haben und das Familieneinkommen den Betrag von 518.400 S nicht überstiegen hat. Es erfolgt nur dann keine Zusammenrechnung des Familieneinkommens, wenn Sie mit Ihrem (Ehe)- Partner im Jahr 2000 nicht mehr als 6 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder wenn das Einkommen eines der (Ehe-)Partner negativ ist. Den Mehrkindzuschlag für 2001 erhalten Sie bereits bei der Veranlagung 2000. Er beträgt monatlich 400 S für das dritte und jedes weitere Kind. Der Mehrkindzuschlag kann grundsätzlich nur vom Familienbeihilfenbezieher selbst beantragt werden. Kommt es für diesen zu keiner (Arbeitnehmer-)Veranlagung, kann der Familienbeihilfenbezieher zugunsten des (Ehe-)Partners verzichten (siehe Verzichtserklärung auf dem Formular E 1).

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