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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 187

12% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 025)

12% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 025)

Die Lieferung oder der Eigenverbrauch von Wein durch den Erzeuger unterliegen dem Steuersatz von 12%. Im Falle von zugekauften Trauben oder eines Buschenschanks kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte (Einheitswert bis 2 Mio. S) gilt dies nur, wenn sie zur Regelbesteuerung optiert haben (fünf Jahre Bindungswirkung); sonst siehe Kennzahl 052.


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Der Steuersatz von 12% steht nur für den Zeitraum bis zum zu. Von bis unterliegt die Lieferung und der Eigenverbrauch von Wein dem Steuersatz von 14%.

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