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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 187

4% oder 2% Zusatzsteuer für pauschalierte Landwirte (Kennzahlen 050 und 053)

% oder 2% Zusatzsteuer für pauschalierte Landwirte (Kennzahlen 050 und 053)


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Die Getränkebesteuerung wurde mit neu geregelt (BGBl. I Nr. 29/2000) und durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wieder zurückgenommen. Für den Zeitraum bis ist für Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Milch zum Verzehr an Ort und Stelle eine Zusatzsteuer von 4% (Kennzahl 050) und für diese Umsätze bei Leistungen an Unternehmer eine Zusatzsteuer von 2% (Kennzahl 053) zu entrichten (siehe dazu Kolacny/Caganek in SWK-Heft 17/2000, Seite S 454).

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