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Abzüge
Abzüge
Unter diese fallen folgende Positionen:
a) Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG (Kennzahl 631)
§ 10 KStG behandelt die Steuerbefreiung der Erträge von unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften. Solche Erträge bleiben bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes außer Ansatz, sie sind deshalb bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes abzuziehen.
Erträge aus Schachtelbeteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, sind nicht steuerpflichtig. Diese Befreiung gilt nicht für Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 3 KStG (vgl. Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 sowie Anm. 21, Seite S 173).
Falls es sich um eine EU-Muttergesellschaft handelt, steht dieser die Erstattung der Kapitalertragsteuer zu und nicht der ausschüttenden Tochtergesellschaft.
b) Veräußerungsgewinne gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b KStG (Kennzahl 643)
§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. b KStG betrifft die Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von internationalen Schachtelbeteiligungen.