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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 141

Einschränkung der Anrechnung von KESt

Einschränkung der Anrechnung von KESt

Wenn Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, wird nur die über 5.000 S hinausgehende KESt angerechnet (zurückgezahlt).


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Wenn für Sie Familienbeihilfe bezogen worden ist, wird nur die KESt, die über monatlich 700 S 8.400 S jährlich) hinausgeht, angerechnet (zurückgezahlt) (§ 97 Abs. 4 Z 2 EStG).



Es wird deshalb im Formular gefragt, ob Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und ob für Sie im Jahr 2000 Familienbeihilfe bezogen wurde.

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