Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unangemessen hohe Ausgaben i. S. d. § 12 Abs. 1 Z 2 KStG
Unangemessen hohe Ausgaben i. S. d. § 12 Abs. 1 Z 2 KStG
Auch bei der Körperschaft kann es zur Prüfung der Angemessenheit der betrieblich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten kommen. Siehe „Angemessenheitsprüfung", Seite S 98.