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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 187

8% Zusatzsteuer für pauschalierte Landwirte (Kennzahl 038)

8% Zusatzsteuer für pauschalierte Landwirte (Kennzahl 038)

Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von in der Anlage nicht angeführten Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist für Umsätze eines pauschalierten Landwirtes an einen anderen Unternehmer eine Zusatzsteuer von 8% abzuführen.

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