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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 149

Ausländische, in Österreich zu besteuernde Einkünfte (Kennzahlen 395 und 396)

Ausländische, in Österreich zu besteuernde Einkünfte (Kennzahlen 395 und 396)

Grundsätzlich hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger auch seine ausländischen Einkünfte in Österreich zu versteuern. In zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen ist vorgesehen, dass für bestimmte Einkünfte der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat (siehe Anm. 46, Seite S 150). Soweit Österreich das Besteuerungsrecht für ausländische Einkünfte hat, bestimmen manche Doppelbesteuerungsabkommen, dass die im Ausland entrichtete Steuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet wird (z. B. Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA oder die Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die österreichische Einkommensteuer); dann ist die ausländische Steuer bei Kennzahl 396 einzutragen.

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