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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 132

Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahl 331, 341, 342 und 344)

Seite 3 der Einkommensteuererklärung

Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahl 331, 341, 342 und 344)

a) Verluste durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen

Bei Beanspruchung von Investitionsfreibeträgen ist die so genannte Verlustklausel zu beachten, welche besagt: Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (§ 10 Abs. 8 EStG).

Solche Verluste werden sozusagen auf „Wartetaste" gelegt. Man spricht deshalb von Wartetastenverlusten.

Wenn die Wartetastenverluste 2000 im eigenen Betrieb angefallen sind, dann sind diese bei der Kennzahl 331 einzusetzen, wenn sie im Rahmen einer Beteiligung 2000 angefallen sind, dann bei der Kennzahl 344.

b) Verluste aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter, aus der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern und aus Verlustmodellen

Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, werden ebenso behandelt ...

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