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Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahl 371)
Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahl 371)
Bei der Kennzahl 371 sind nun die nicht ausgleichsfähigen Verluste aus den außerbetrieblichen Einkunftsarten einzutragen (vgl. Erläuterungen für das Ausfüllen der Erklärung). Dabei wird es sich vor allem um Verluste aus Verlustmodellen handeln, die infolge der Werbung mit der Verlusterzielung oder mit Renditen, die nur durch den Steuervorteil entstehen, als Verluste i. S. d. § 2 Abs. 2 a EStG anzusehen sind. Siehe dazu Anm. 15, Seite S 132