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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 169

Genehmigung des Jahresabschlusses

Genehmigung des Jahresabschlusses

Es ist anzugeben, ob der Jahresabschluss von den zuständigen Organen (Hauptversammlung, Generalversammlung) schon genehmigt – gegebenenfalls wann – oder nicht genehmigt worden ist.

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