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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 169
Genehmigung des Jahresabschlusses
Genehmigung des Jahresabschlusses
Es ist anzugeben, ob der Jahresabschluss von den zuständigen Organen (Hauptversammlung, Generalversammlung) schon genehmigt – gegebenenfalls wann – oder nicht genehmigt worden ist.