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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 185

10% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 029)

10% ermäßigter Steuersatz (Kennzahl 029)

Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 10% für Lieferungen und Leistungen, die in § 10 Abs. 2 UStG angeführt sind, das sind u. a.:

Z 1: die Lieferungen, der Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände (verschiedene Lebensmittel, Rohstoffe, HeizstoffeS. 186, Bücher, Zeitungen), weiters die Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungen, Antiquitäten etc.

So genannte „Aufgussgetränke", das sind Kaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- und Teegetränke, unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%. Unter anderem fallen darunter der „kleine" oder „große" Braune, die Melange, Zichorien-, Malz- und Getreidekaffee, russischer Tee, Früchtetee und Kräutertee. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen jedoch nicht solche Getränke, die mehr als 0,5 Vol.-% Alkohol aufweisen, z. B. „Irish coffee", „Jagatee" und Tee mit Rum.


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Die Getränkebesteuerung wurde mit neu geregelt (BGBl. I Nr. 29/2000) und durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wieder zurückgenommen. Für den Zeitraum bis sind Speisenumsätze in Restaurants etc. sowie die Abgabe von Speisen und Milch zum Verzehr an Ort und Stelle mit 14% zu versteuern. Der Verkauf von Nahrungsmitteln und M...

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