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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 182

Innergemeinschaftliche Lieferungen (Kennzahl 017)

Innergemeinschaftliche Lieferungen (Kennzahl 017)

Hier sind die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen anzuführen (die Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet werden unter Kennzahl 011 erklärt), ausgenommen die in der Vorkolonne zu Kennzahl 018 (siehe Anm. 12 und 13) genannten Fälle. Zur Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen ist unter anderem notwendig, dass der Abnehmer seine UID-Nummer bekannt gegeben hat.

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