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SWK 4, 1. Februar 2001, Seite 130

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Kennzahl 330)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Kennzahl 330)

Es ist der Betrag anzusetzen, der als Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ermittelt worden ist.

Wenn in dem durch Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelten Gewinn (Verlust) endbesteuerte Kapitalerträge (Bankzinsen, Kuponerlöse von Wertpapieren usw.) enthalten sind, sind diese vom Gewinn abzuziehen; ein Verlust erhöht sich durch den Abzug der endbesteuerten Kapitalerträge. Sie können aber auch die Kapitalerträge mit den Bruttobeträgen in der Gewinnermittlung belassen und die Kapitalertragsteuer als entrichtete Einkommensteuervorauszahlung geltend machen. Wenn Sie sich für diese Möglichkeit entschließen, müssen Sie auch die Kapitalerträge von Ihrem Privatvermögen mit dem Bruttobetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und die Kapitalertragsteuer als Einkommensteuervorauszahlung geltend machen. Siehe Anm. 27, Seite S 140.

Bei Personengesellschaften ist der Betrag in die Einkommensteuererklärung zu übernehmen, der in der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften), Formular E 106, als „Anteil an den Einkünften" für den Gesellschafter angegeben wird.

Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Einkomme...

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