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Zollschuld: Entstehung
•Nach der h. g. Judikatur ist demjenigen, der einfuhrzollpflichtige Waren in das Zollgebiet durch einen Bediensteten einbringt, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden eine vorschriftswidrige Verfügung trotz Zollhängigkeit zuzurechnen, womit ihm gegenüber die Zollschuld kraft Gesetzes entstanden ist. – (§ 174 ZollG), (Abweisung)
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