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Unternehmereigenschaft
•Zur Stammfassung des Abs. 1 des § 3 KommStG 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 96/14/0015, ausgesprochen, dass die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH für sich die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3 KommStG 1993 nicht bewirkt. – (§ 3 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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