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Schmuggel
•Entscheidend für die Annahme von Schmuggel ist nicht, ob der Beschuldigte beabsichtigt hat, im Falle des tatsächlichen Verkaufes von Schmuckstücken dann auch eine Verzollung durchzuführen, sondern allein der Umstand, dass er trotz Kenntnis der Verpflichtung, die eingangsabgabepflichtigen Waren einer zollamtlichen Behandlung zuzuführen, dies bewusst unterlassen hat; damit wollte er einen Sachverhalt verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild, nämlich dem des § 35 FinStrG, entsprach. – (§ 35 FinStrG), (Abweisung)
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