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SWK 22, 1. August 2000, Seite 71

Aussetzungsverfahren

Im Aussetzungsverfahren sind die Erfolgsaussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu beurteilen. Mit Rücksicht darauf, dass sich die erhobene Berufung u. a. auch auf die Behauptung stützt, die erstinstanzlich angewendeten Bestimmungen stünden im Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht, und dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst eine sachliche Auseinandersetzung mit diesem Fragenkomplex vorgenommen hat, durfte sich angesichts der Tatsache, dass beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerade zu diesen Fragen ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist, keineswegs die Berufung von vornherein als „wenig erfolgversprechend" ansehen und darauf gestützt S. 72den Aussetzungsantrag ablehnen. – (§ 212 a Abs. 2 lit. a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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