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Gesellschafter-Geschäftsführer und Kommunalsteuer
Ist die Weisungsgebundenheit nicht relevant oder fiktiv zu berücksichtigen?
Gemäß § 2 KommStGsind an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988 Dienstnehmer. Die Judikatur des VwGH gibt der Bestimmung einen Inhalt, wonach Gesellschafter-Geschäftsführer nahezu immer kommunalsteuer- und DB-pflichtig sind. In welcher Art und Weise ist die fehlende Weisungsgebundenheit zu berücksichtigen?
1. Judikatur Aus der mittlerweile ständigen Judikatur des VwGH ergibt sich, dass der Formulierung „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit – ansonsten ein wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses – nicht ankommt, dass aber im Übrigen die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen müssen.
Unter Bezugnahme auf Zorn wird ausgeführt, dies bedeute, dass Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gegeben sind, wenn, unterstellt man die fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorliegt.
2. Eigene Position
Wie Zorn wohl zutreffend ableitet, bezieht sich in der Wortfolge „Vergütungen ... die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden," das...