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Folgen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 bei einer Kapitalgesellschaft
Unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften, zu denen vor allem Kapitalgesellschaften gehören, unabhängig davon, ob sie operativ oder nur vermögensverwaltend tätig sind, erzielen stets gewerbliche Einkünfte (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform). Da sie somit protokollierte Gewerbetreibende sind, kommt für die Einkünfteermittlung nur die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 in Betracht. Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch § 124 BAO unterstützt, wonach jene Personen, die nach Handelsrecht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, diese Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen haben. Das Fehlen eines Rechenwerkes und eines Jahresabschlusses stellt sich somit als Verstoß gegen zwingendes Handels- und Abgabenrecht dar und verpflichtet die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO.
Bemerkt werden darf im Übrigen, dass die Gesamtbelastung von Körperschaft und Gesellschafter nicht 59%, sondern dem seit 1989 bestehenden Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne dem Einkommensteuerspitzensatz entsprechend rd. 50% beträgt (100 minus 34% KSt = 66 minus 25% von 66 = 16,5, ergibt 49,5). (