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Pensionsrückstellung
Die Zusage einer Firmenpension und die entsprechende Bildung einer Pensionsrückstellung kann grundsätzlich mit steuerlicher Wirkung auch dann erfolgen, wenn es sich beim Empfänger der Pensionszusage um einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der zusagenden Kapitalgesellschaft handelt. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist allerdings nach Judikatur und Literatur, dass die Fremdüblichkeit der Zusage gegeben ist und vor allem keine Überversorgung gegeben ist. Diese wird jedenfalls gegeben sein, wenn Firmenpension und gesetzlicher Pensionsbezug 100% des letzten Aktivbezuges überschreiten. Die Fremdüblichkeit einer Pensionszusage ist nach der ständigen Judikatur des VwGH (s. Erk. , 94/15/ 0185) u. U. dann nicht gegeben, wenn die Pensionszusage ohne Anrechnungsklausel hinsichtlich der gesetzlichen Pension erfolgt. (