Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommunalsteuer: Befreiung
•Wenngleich die Lohnsummensteuer als Erhebungsform der Gewerbesteuer im Sinne der Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch das KommStG 1993 unter der Bezeichnung „Kommunalsteuer" weitergeführt wurde, so bedeutet dies nicht, dass Befreiungen von der Gewerbesteuer auch im Bereich der Kommunalsteuer zur Anwendung kommen können; dem steht vielmehr die ausdrückliche Bestimmung des § 16 Abs. 2 KommStG entgegen, wonach in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben nicht für die Kommunalsteuer gelten. Nach dieser eindeutigen und nicht weiter auslegungsbedürftigen Bestimmung war somit die Befreiungsbestimmung im § 7 Abs. 4 Garantiegesetz 1977 auf die Kommunalsteuer nicht anzuwenden. – (§ 16 Abs. 2 KommStG), (Abweisung)
()