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Information des BMF zum Umsatzsteuersatz von 14%
A. Gastronomische Betriebe
Darunter fallen u. a. Gasthäuser, Restaurants, Hotels, Pensionen, Buffets, Imbissstuben, Kaffeehäuser, Espressos, Bars, Fastfoodunternehmen, Würstelstände, Kantinen.
Die Abgabe sämtlicher Speisen ist ab mit 14% zu versteuern. Für dauerverpackte Produkte (z. B. Schnitten, Erdnüsse usw.) gilt dies erst ab . Eis ist bis mit 10% zu versteuern, dann wegen des Entfalls der Getränkesteuer mit 14% (gilt auch für dauerverpacktes Eis).
Für Getränke gilt folgende Regelung:
• Kaffee bzw. Tee unterliegen bis dem Steuersatz von 10%, dann wegen des Entfalls der Getränkesteuer dem Steuersatz von 20%.
• Kakao unterliegt bis dem Steuersatz von 10%, dann wegen des Entfalls der Getränkesteuer dem Steuersatz von 14%.
• Milch unterliegt dem Steuersatz von 14%.
• Sonstige Getränke (alkoholische Getränke, Mineralwässer, Fruchtsäfte, Limonaden) unterliegen unverändert dem Steuersatz von 20%.
Ein Frühstück zu einem Pauschalpreis kann wie folgt versteuert werden:
80% des Pauschalpreises können mit 14% versteuert werden (die Umsatzsteuer ist aus dem Bruttobetrag herauszurechnen), der Rest entfällt auf Kaffee bzw. Tee (bis Steuersatz 10%, ab Steuersatz 20%).
Beträgt der Pauschalpreis 100...