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SWK 22, 1. August 2000, Seite S 576

Information des BMF zum Umsatzsteuersatz von 14%

A. Gastronomische Betriebe

Darunter fallen u. a. Gasthäuser, Restaurants, Hotels, Pensionen, Buffets, Imbissstuben, Kaffeehäuser, Espressos, Bars, Fastfoodunternehmen, Würstelstände, Kantinen.

Die Abgabe sämtlicher Speisen ist ab mit 14% zu versteuern. Für dauerverpackte Produkte (z. B. Schnitten, Erdnüsse usw.) gilt dies erst ab . Eis ist bis mit 10% zu versteuern, dann wegen des Entfalls der Getränkesteuer mit 14% (gilt auch für dauerverpacktes Eis).

Für Getränke gilt folgende Regelung:

• Kaffee bzw. Tee unterliegen bis dem Steuersatz von 10%, dann wegen des Entfalls der Getränkesteuer dem Steuersatz von 20%.

• Kakao unterliegt bis dem Steuersatz von 10%, dann wegen des Entfalls der Getränkesteuer dem Steuersatz von 14%.

• Milch unterliegt dem Steuersatz von 14%.

• Sonstige Getränke (alkoholische Getränke, Mineralwässer, Fruchtsäfte, Limonaden) unterliegen unverändert dem Steuersatz von 20%.

Ein Frühstück zu einem Pauschalpreis kann wie folgt versteuert werden:

80% des Pauschalpreises können mit 14% versteuert werden (die Umsatzsteuer ist aus dem Bruttobetrag herauszurechnen), der Rest entfällt auf Kaffee bzw. Tee (bis Steuersatz 10%, ab Steuersatz 20%).

Beträgt der Pauschalpreis 100...

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