Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 1. August 2000, Seite 576

Information des BMF zum Umsatzsteuersatz von 14%

A. Gastronomische Betriebe

Darunter fallen u. a. Gasthäuser, Restaurants, Hotels, Pensionen, Buffets, Imbissstuben, Kaffeehäuser, Espressos, Bars, Fastfoodunternehmen, Würstelstände, Kantinen.

Die Abgabe sämtlicher Speisen ist ab mit 14% zu versteuern. Für dauerverpackte Produkte (z. B. Schnitten, Erdnüsse usw.) gilt dies erst ab . Eis ist bis mit 10% zu versteuern, dann wegen des Entfalls der Getränkesteuer mit 14% (gilt auch für dauerverpacktes Eis).

Für Getränke gilt folgende Regelung:

• Kaffee bzw. Tee unterliegen bis dem Steuersatz von 10%, dann wegen des Entfalls der Getränkesteuer dem Steuersatz von 20%.

• Kakao unterliegt bis dem Steuersatz von 10%, dann wegen des Entfalls der Getränkesteuer dem Steuersatz von 14%.

• Milch unterliegt dem Steuersatz von 14%.

• Sonstige Getränke (alkoholische Getränke, Mineralwässer, Fruchtsäfte, Limonaden) unterliegen unverändert dem Steuersatz von 20%.

Ein Frühstück zu einem Pauschalpreis kann wie folgt versteuert werden:

80% des Pauschalpreises können mit 14% versteuert werden (die Umsatzsteuer ist aus dem Bruttobetrag herauszurechnen), der Rest entfällt auf Kaffee bzw. Tee (bis Steuersatz 10%, ab Steuersatz 20%).

Beträgt der Pauschalpreis 100...

Daten werden geladen...