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SWK 22, 1. August 2000, Seite S 564

Der neue BMF-Erlass auf den Punkt gebracht

Praxiskommentar zum Erlass vom 12. Juli 2000, GZ 09 1030/11-IV/9/00

Rudolf Siart und Karl Temm

Im Erlass GZ 09 1030/11-IV/9/00 mit Erscheinungsdatum (abgedruckt im Anschluss an diesen Beitrag auf Seite S 570 ff.) hat das BMF erneut seine Rechtsansicht zur Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 14% für die Abgabe von Speisen und bestimmten Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle kundgetan. Mit dem neuen Erlass wurde der Erlass GZ 09 1030/2-IV/9/00 vom ergänzt und der Erlass GZ 09 1030/3-IV/9/00, ebenfalls vom , überhaupt zur Gänze ersetzt. Für den erlassgetreuen Rechtsanwender ist somit wieder vieles anders. Um (wohl vergeblich) allzu große Verstimmungen bei den Betroffenen hintanzuhalten, ist im Erlass vorgesehen, dass dieser, soweit die nunmehrige Auslegung für den Unternehmer günstiger ist, rückwirkend anzuwenden ist, ansonsten erst mit . Hier bringen wir die Änderungen, die sich aus dem neuen Erlass für den erweiterten Gastronomiebereich ergeben, auf den Punkt und nehmen kritisch – mit Schlussfolgerungen für die Praxis – dazu Stellung.

1. Betriebsorientierte Betrachtung

Was sagt der Erlass?

Hauptzweck des neuen wie des alten Erlasses GZ 09 1030/3-IV/9/00 ist die Klärung der Frage, wann Speisen und bestimmte Getränke im Sinn ...

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