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SWK 22, 1. August 2000, Seite S 580

Entschärfung des Auslandsbeurkundungstatbestandes

Änderung des Gebührengesetzes per 1. 6. 2000

Thomas Jost und Richard Weidlich

Die Errichtung einer Urkunde im Ausland kann für Sachverhalte, die nach dem verwirklicht werden, grundsätzlich nur mehr dann Rechtsgeschäftsgebühren auslösen, wenn entweder die Urkunde in das Inland gebracht wird oder beide Parteien des Rechtsgeschäftes als Gebühreninländer gelten. Die seit geltende Rechtslage, gemäß der die Gebührenpflicht von im Ausland beurkundeten Rechtsgeschäften bereits entstehen kann, wenn lediglich eine Partei als Gebühreninländer gilt, wird nur für Gebühren gemäß § 33 TP 8 GebG (Darlehensvertragsgebühr) und TP 19 (Kreditvertragsgebühr) aufrechterhalten.

I. In-Kraft-Treten

Die im Zusammenhang mit Auslandsbeurkundungen neu formulierten Bestimmungen (§ 16 Abs. 2 Z 1, § 33 TP 8 Abs. 3 a, § 33 TP 19 Abs. 2 a, § 33 TP 21 Abs. 2 Z 4) sind im Hinblick darauf, dass das BGBl. I Nr. 29/2000 am veröffentlicht wurde, mangels Sonderregelung am in Kraft getreten. Daher sind diese Bestimmungen auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

Die durch das Steuerreformgesetz 2000 eingeführte erweiterte Gebührenpflicht bei Urkundenerrichtung im Ausland gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 GebG wurde nun durch die „neuen" gesetzlichen Bestim...

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