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SWK 22, 1. August 2000, Seite 562

Einstellung der Erwerbstätigkeit nach vollendetem 60. Lebensjahr bei Mitunternehmerstellung

Beteiligungen an Mitunternehmerschaften sind grundsätzlich als Erwerbstätigkeiten i. S. d. § 37 Abs. 5 EStG zu qualifizieren, insbesondere wenn sie mit Aktivitäten verbunden sind. Wirkt allerdings der Mitunternehmer einer kapitalistisch organisierten KG (KEG) nicht an der werbenden Tätigkeit der KG (KEG) mit, sondern hat er in wirtschaftlicher Sicht bloß die einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung (Wahrnehmung von Kontroll- und Widerspruchsrechten, Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen), kann nicht von einer aktiven Betätigung gesprochen werden. Seine Funktion in der Gesellschaft muss sich diesfalls auf seine Stellung als Gesellschafter beschränken, wie sie dem Regelstatut der betreffenden Bestimmungen des HGB entspricht (vgl. dazu Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, 163).

Widerspruchsrechte hinsichtlich wesentlicher geschäftlicher Dispositionen, wie sie z. B. Entscheidungen betreffend die Rechtsform, die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, das Eingehen von Beteiligungen, Dispositionen über wesentliches Anlagevermögen und wesentliche Entscheidungen im Bereich der beschäftigten Arbeitnehmer betreffen, gehen nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ohne Zweifel über je...

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