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SWK 22, 1. August 2000, Seite S 570

Neuer BMF-Erlass zur Abgabe von Speisen und Getränken

Abänderung bzw. Ergänzung der beiden Erlässe vom , GZ 09 1030/3-IV/9/2000 und GZ 09 1030/2-IV/9/2000

(BMF) – Mit BGBl. I Nr. 29/2000 wurde das Umsatzsteuergesetz 1994 abgeändert und für die Abgabe von Speisen und bestimmten Getränken ein 14%iger Umsatzsteuersatz eingeführt.

1. Allgemeines

Mit Erlass vom , GZ 09 1030/3-IV/9/00, wurde die ho. Rechtsansicht betreffend die Anwendung des ab geltenden ermäßigten Steuersatzes von 14% für die Abgabe von Speisen und bestimmten Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bekannt gegeben. Zur Erleichterung der Vollziehung werden in der Folge neue Kriterien aufgestellt, die für die Anwendung des Steuersatzes von 14% maßgeblich sind.

Es wird nunmehr unterschieden:

1. Betriebe, bei denen ein Hauptzweck – auch wenn er im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten steht – die Erbringung gastronomischer Leistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) ist. Dazu gehören stets die unter Punkt 3.1 angeführten unternehmerischen Tätigkeiten: Der Steuersatz für Speisen beträgt sowohl beim Verzehr an Ort und Stelle als auch bei der Abholung 14%. Hinsichtlich Zustellung siehe Punkt 3.

2. Betriebe, die nicht unter Punkt 1 fallen (z. B. Betriebe...

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