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Kanalgebühren
•Unter anderem für Reihenhäuser kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150m~ nicht übersteigt, für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden; bei Baulichkeiten mit mehr als 2 Wohnungen liegen die Pauschalierungsbestimmungen gemäß Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz nicht vor. - (§ 13 Abs. 2 KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978), (Abweisung)
(2 Erk., , 0127)