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SWK 2, 10. Jänner 1999, Seite R 004

Gebührenanspruchsgesetz

Kann ein Strafgefangener seiner ihm zugewiesenen und zu leistenden Arbeit in der Justizanstalt nicht nachkommen, weil er seiner Zeugenverpflichtung zu folgen hat, und ist ihm deshalb ein Verdienst entgangen, dann kann ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht versagt werden. - ( § 3 Abs. 1 Z 2 Gebührenanspruchgesetz 1975), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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