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SWK 2, 10. Jänner 1999, Seite S 027

Ziviltechniker ­ Einschränkung der Tätigkeit oder Betriebsaufgabe?

Eine Betriebsaufgabe ist anzunehmen, wenn die betriebliche Tätigkeit in einer Weise eingeschränkt wird, daß ihr im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit keine wirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist und nicht erwartet werden kann, daß die bisherige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird (z. B. , Arzt).

Läßt ein Ziviltechniker seine Berufsbefugnis zur Erlangung einer Pension nach dem Statut der Kammer der Ziviltechniker ruhen und setzt er seine Sachverständigentätigkeit unverändert fort, wird nicht eine Betriebsaufgabe, sondern eine bloße Einschränkung der beruflichen Tätigkeit anzunehmen sein, wenn die Sachverständigentätigkeit bisher rund 50% der Gesamteinnahmen betragen hat, die betrieblichen Wirtschaftsgüter (technische Einrichtungen, Büro, Arbeitszimmer in der Wohnung) unverändert weiter im Rahmen der Sachverständigentätigkeit genutzt werden und ferner die Sekretärin weiter beschäftigt wird. Bei der steuerlichen Beurteilung des Arbeitszimmers in der Wohnung ist der Durchführungserlaß des BMF AÖFV 92/1997 zu beachten. (

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