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SWK 2, 10. Jänner 1999, Seite R 003

Vergnügungssteuer Wien

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer besteht nur für den Zeitraum des Haltens eines (Spiel)Apparates, wobei jedoch für den Fall des Nicht-mehr-Haltens die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung erst mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt; dies gilt nicht für den Austausch eines Apparates. - (§ 6 Abs. 6 Wiener Vergnügungssteuergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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