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Entrichtung der Abgaben bei Selbstanzeige des Haftenden
Zur Schadensgutmachung im Falle der Begehung eines Finanzvergehens durch einen Haftungspflichtigen
Voraussetzung der strafbefreienden Wirkung einer vom Haftenden erstatteten Selbstanzeige ist nach § 29 Abs. 2 FinStrG unter anderem, daß die sich aus der Selbstanzeige ergebenden (verkürzten) Beträge, für die der Anzeiger zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- und Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Die Anwendung dieser Bestimmung bereitet in der Praxis Schwierigkeiten.
Zunächst ist davon auszugehen, daß unter dem in § 29 Abs. 2 FinStrG gebrauchten Begriff der „Haftung" im Hinblick auf den Zusammenhang dieser Bestimmung die persönliche Haftung insbesondere nach den Vorschriften der §§ 9 ff. BAO, aber auch eine in einzelnen Materiengesetzen vorgesehene persönliche Haftung zu verstehen ist. So haften nach § 9 Abs. 1 BAO die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter – insbesondere also die Vertreter juristischer Personen (§ 80 BAO) und die zur Geschäftsführung von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bestellten Personen (§ 81 BAO) - neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben; diese Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO stellt dabei eine Ausfallshaftung dar.
Unter dem Gesichtspunkt der Begehung eines vorsätzlic...