Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 2, 10. Jänner 1999, Seite R 005

VfGH: § 28 Abs. 2 AuslBG

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „im Falle des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ" wegen gleichheitswidriger zwingender Verknüpfung von Bestrafungen nach dem AuslBG mit der vergaberechtlichen Konsequenz des Ausscheidens im Zuschlagsverfahren . - (§ 28 b Abs. 2 AuslBG i. d. F. BGBl. 895/1995)

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gingen dahin, daß eine Regelung bedenklich sei, die dazu führt, daß einem Unternehmen, dessen Inhaber oder nach § 9 Abs. 1 VStG Vertretungsbefugter oder nach § 9 Abs. 2 VStG bestellter (und nach § 28 a Abs. 3 AuslBG bekanntgegebener) verantwortlicher Beauftragter zweimal wegen illegaler Ausländerbeschäftigung bestraft wurde, quasi automatisch die vergaberechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen wird. Der Gerichtshof ging davon aus, daß eine solche Konsequenz mit der in Prüfung genommenen Regelung verbunden sei, da die Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 28 a AuslBG zwingend zum Ausscheiden des Bieters im Verfahren der Zuschlagserteilung nach dem BVergG führt.

Dieser Ansicht wurde im Verfahren nicht widersprochen. Auch die Bundesregierung stellt die vom Verfassungsgerichtshof angenommene zwingende Verknüpfung zwi...

Daten werden geladen...