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SWK 2, 10. Jänner 1999, Seite R 004

Energieabgabevergütung 1996

Im Rumpf-Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 1996 ist die Energieabgabevergütung nur für die letzten sieben Monate des Jahres gesetzlich vorgegeben; es ist daher bei der Auslegung des Gesetzes geboten, auch die Ansätze bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes auf diese Zeiträume einzuschränken. - (§ 1 Abs. 1 Energieabgabevergütungsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(3 Erk., , 0364, 0531)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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