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Energieabgabevergütung 1996
•Im Rumpf-Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 1996 ist die Energieabgabevergütung nur für die letzten sieben Monate des Jahres gesetzlich vorgegeben; es ist daher bei der Auslegung des Gesetzes geboten, auch die Ansätze bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes auf diese Zeiträume einzuschränken. - (§ 1 Abs. 1 Energieabgabevergütungsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(3 Erk., , 0364, 0531)