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SWK 2, 10. Jänner 1999, Seite R 004

Wassergebühr: Vorschreibung

Eine Wassergebühr ist vorzuschreiben, wenn ein Grundstück an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist und tatsächlich Wasser bezogen wird. - (§ 3 Abs. 2 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Virgen).

S. R 005„Daß der Beschwerdeführer selbst die Quelle, aus der die Gemeinde das Wasser für die öffentliche Wasserversorgungsanlage bezieht, ebenfalls (gegebenenfalls aufgrund eines privatrechtlichen Titels) nutzen könnte, steht der Vorschreibung einer Gebühr nach der Gebührenordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht entgegen." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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