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SWK 2, 10. Jänner 1999, Seite S 029

Die unpfändbaren Freibeträge seit 1.1.1999

Aus der Existenzminimum-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 447/1998

(E. M.) – Die Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag ist der auf 200 S monatlich (50 S wöchentlich, 10 S täglich) abgerundete Nettobezug (Gesamtbezug abzüglich folgender Beträge: Sozialversicherung, Lohnsteuer, der Pfändung entzogene Forderungen, Betriebsratsumlage, Gewerkschaftsbeitrag). Die unpfändbaren Freibeträge („Existenzminimum") betragen seit :


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Allgemeiner Grundbetrag
wenn Sonderzahlungen gewährt werden, die einen Monatsbezug übersteigen (§ 291 a Abs. 1 EO)
monatlich
8.110 S
wöchentlich
1.873 S
täglich
270 S
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag
wenn Sonderzahlungen gewährt werden, die jedoch nicht einen Monatsbezug übersteigen (§ 291 a Abs. 2 EO)
monatlich
8.740 S
wöchentlich
2.018 S
täglich
291 S
wenn keine Sonderzahlungen gewährt werden (§ 291 a Abs. 3 EO)
monatlich
9.360 S
wöchentlich
2.162 S
täglich
312 S
Unterhaltsgrundbetrag
pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird (§ 291 a Abs. 4 EO),
monatlich
1.500 S
wöchentlich
346 S
täglich
50 S
insgesamt höchstens jedoch
monatlich
7.500 S
wöchentlich
1.730 S
täglich
250 S
Steigerungsbeträge (§ 291 a Abs. 5 und 6 EO)
Übersteigt das Einkommen die obigen pfändungsfreien Beträge, verbleiben
vom Mehrbetrag (allgemeiner Steigerungsbetrag)
30%
und für jede unterhaltsempfangende Person (Unterhaltssteigerungsb...

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