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Vertretung einer GesBR
(A. B.) - Nach den Bestimmungen des Vertrages über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren für die Organisation und kaufmännische Leitung des geplanten Projektes die Gesellschafter P und W zuständig. Damit wurde aber keine einzelne Person zur Erfüllung der im § 81 Abs. 1 BAO umschriebenen Pflichten bestimmt. Die Gesellschafter haben es vielmehr unterlassen, eine Person als gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen. Alle vor der Bestellung des Gesellschafters P zum gemeinsamen Bevollmächtigten durch die Abgabenbehörde für die Gesellschaft ausgefertigten Bescheide sind daher ins Leere gegangen, somit rechtlich nicht existent geworden.
Daran vermag der Einwand des Drittgesellschafters S, das Finanzamt sei immer schon von einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinsichtlich des Gesellschafters P ausgegangen, nichts zu ändern. Wie sich aus den eingehenden Regelungen des § 81 Abs. 2 BAO ergibt, begnügt sich das Abgabenverfahrensrecht nicht mit einer bloßen Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, hat die Abgabenbehörde eine solche Person bescheidmäßig zu bestellen. Ein Vertrauen auf den ä...