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Absetzung für Substanzverringerung
•Bei der Ermittlung der Grundlage für die Absetzung für Substanzverringerung eines vor dem im Erbwege erworbenen Schottervorkommens sind die fiktiven Anschaffungskosten zum zugrunde zu legen. - (§ 7 Abs. 3 EStG 1972)
Für die Ermittlung der Absetzung für Substanzverringerung ist nicht der Zeitpunkt der Entdeckung, sondern der Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes anzunehmen. (Abweisung)
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