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SWK 2, 10. Jänner 1999, Seite R 003

Verfahren: Beweise

Auf das Unterbleiben der Vorlage schriftlicher Urkunden darf die Behörde dann ihre Beweiswürdigung nicht stützen, wenn zur Vorlage von Urkunden nicht aufgefordert worden ist. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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