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Private Mehrbedarfsrente
In Rentenform zufließende Schadenersatzleistungen im privaten Bereich fallen unter die wiederkehrenden Bezüge des § 29 Z 1 EStG. Dazu zählen auch sog. Mehrbedarfsrenten, d. s. Schadenersatzrenten für private vermehrte Bedürfnisse ( SWK-Heft 2/1998, Seite S 26).
Die Mehrbedarfsrente ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Tatsächliche Mehraufwendungen (z. B. für Haushaltsführung oder besondere Hilfsmittel) sind nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG abzugsfähig, sondern nach Maßgabe der Voraussetzungen gemäß §§ 34, 35 EStG (außergewöhnliche Belastung) zu berücksichtigen. (