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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 144

Verdeckte Gewinnausschüttungen (Kennzahl 625)

Verdeckte Gewinnausschüttungen (Kennzahl 625)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Körperschaft einem Gesellschafter oder einem Angehörigen des Gesellschafters Vermögensvorteile zuwendet, die sie einem Nichtgesellschafter nicht gewähren würde, z. B. unangemessen hohe Gehaltsbezüge oder Pensionszusagen für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Angestellter, zinsenfreie oder besonders niedrig verzinste Darlehen, überhöhte Zinsen für ein vom Gesellschafter der Gesellschaft gewährtes Darlehen, verbilligte Abgabe von Waren an den Gesellschafter, Überpreise beim Ankauf von Waren vom Gesellschafter, überhöhte Miet- oder Pachtzahlungen an den Gesellschafter. Für Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter oder Geschäftsführer sind Zinsen zu verrechnen. Der in der Verordnung, BGBl. 274/1996, für die Zinsenersparnis bei Arbeitgeberdarlehen genannte Zinssatz von 5,5% p. a. erscheint angemessen. Für Darlehen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft gibt, ist ein Zinssatz bis zur Höhe des teuersten Bankkredites vertretbar.

Bei Leistungen an Gesellschafter ist immer der „Fremdvergleich" anzustellen, das heißt, es ist zu prüfen, ob die Gesellschaft fü...

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