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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 170

Kammerumlagepflicht


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Seite 4 der Umsatzsteuererklärung



Kammerumlagepflicht
Das Handelskammergesetz, BGBl. 661/1994, sieht vor, daß die umlagepflichtigen Unternehmer den Jahresbetrag der entrichteten Kammerumlage in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben haben.
Die Kammerumlage (KU 1) beträgt in der Regel 0,39% der Vorsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die KU 1 entfällt, wenn der steuerbare Umsatz nicht höher als 2 Millionen S ist. Auch unecht befreite umlagepflichtige Unternehmer haben für Zwecke der KU 1 die Vorsteuersumme zu ermitteln und in der Umsatzsteuererklärung anzugeben. Siehe Karl E. Bruckner in SWK 1995/Heft 3, T 11, sowie den BMF-Erlaß, SWK 1995/Heft 16, A 381.
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