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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 109

Beiträge zu Berufsverbänden usw. (Kennzahl 279)


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Seite 3 der Einkommensteuererklärung



Beiträge zu Berufsverbänden usw. (Kennzahl 279)
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen sind abzuziehen. Solche Beiträge sind insbesondere Gewerkschaftsbeiträge und Pensionistenverbandsbeiträge.
S. S 110In manchen Betrieben werden die Gewerkschaftsbeiträge schon vom Arbeitgeber abgezogen und an die Gewerkschaft abgeführt. In diesen Fällen ist der Gewerkschaftsbeitrag im Lohnzettel unter „Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 b" bei der Kennzahl 243 von der Summe der Bruttobezüge schon abgezogen und deshalb in der Einkommensteuererklärung nicht gesondert geltend zu machen. Wenn Sie Gewerkschaftsbeiträge direkt oder andere freiwillige Mitgliedsbeiträge bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen bezahlt haben, so sind die Beiträge bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung abzuziehen. Die Bezahlung der Beiträge ist durch Vorlage der Bestätigungen nachzuweisen.
In den „Erläuterungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung für 1997" wird in der Anm. 14 zu Kennzahl 279 ausdrücklich vermerkt: „Hier kann auch ein vom Arbeitgeber bisher nicht berücks...

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