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Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz usw. (Kennzahl 057)
S. S 162Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz usw. (Kennzahl 057)
Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz: Bei den im § 3 a Abs. 10 genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
lder leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
lder Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
Art. 19 Abs. 1 Z 3: Bei den im Art. 3 a genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
lder leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte hat und
lder Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat . . .
Art. 25 Abs. 5: Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.
Es handelt sich hier um Leistungen ausländischer Unternehmer, insbesondere die Einräumung von Urheberrechten,...