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Angaben über Gesellschafter
S. S 148Angaben über Gesellschafter
Die Angabe der Beteiligung und der Ausschüttung auf den Gewinn ermöglicht die Überprüfung, wer wesentlich beteiligt ist.
Ist eine natürliche Person wesentlich beteiligt, so werden die Bezüge des Gesellschafters für seine Tätigkeit in der Gesellschaft nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert.