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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 119

Sonstige Einkünfte (Kennzahl 380)

Sonstige Einkünfte (Kennzahl 380)

Nur die folgenden vier Arten sind steuerpflichtig:

1. Wiederkehrende Bezüge (z. B. Leibrenten, Ausgedinge, Zeitrenten, Zuschüsse und sonstige Vorteile), soweit sie nicht zu einer der anderen sechs Einkunftsarten gehören.

Werden die wiederkehrenden Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (auch geschiedene Ehegattin) gewährt, so sind sie beim Empfänger nicht zu versteuern.

Wenn ein land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb gegen eine Rente verkauft wird, so gehört die Rente beim Empfänger zu den land- und forstwirtschaftlichenS. S 120 oder gewerblichen Einkünften. Diese sind aber nur steuerpflichtig, soweit ein Veräußerungsgewinn entstanden ist, der über den Freibetrag hinausgeht. In solchen Fällen ist die Kaufpreisrente beim Empfänger so lange steuerfrei, wie ihre Summe den Buchwert des veräußerten Betriebes zuzüglich des Freibetrages nicht übersteigt. Hat die bezahlte Rente diesen Wert erreicht, so sind die weiteren Rentenzahlungen steuerpflichtig.

Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vere...

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