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SWK 4, 1. Februar 1998, Seite S 66

Die Einkommensteuererklärung für 1997

S. S 66Die Einkommensteuererklärung für 1997

Die steuerpflichtigen Einkünfte

Grundsätzlich sind nur die folgenden sieben Einkunftsarten steuerpflichtig. Bei den betrieblichen Einkünften, das ist bei den

1. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

2. Einkünften aus selbständiger Arbeit,

3. Einkünften aus Gewerbebetrieb,

ist der Gewinn und bei den

4. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,

5. Einkünften aus Kapitalvermögen,

6. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,

7. sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 EStG

ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

steuerpflichtig. Die Einkünfte können positiv oder negativ sein. Bei den Einkunftsarten 1 bis 3 (betriebliche Einkünfte) werden die negativen Einkünfte als Verlust bezeichnet, bei den Einkunftsarten 4 bis 7 werden die negativen Einkünfte (wenn die Werbungskosten höher sind als die Einnahmen) als Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen bezeichnet.

Was nicht zu den aufgezählten sieben Einkunftsarten gehört, ist nicht einkommensteuerpflichtig, z. B. Einnahmen aus Liebhabereien, Erbschaften, Lebensversicherungen, Schadenersatz, Schmerzensgeld.

Im folgenden wird zuerst die Ermittlung des Gewinns (oder des Verlustes) bei einer betrieblichen T...

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